|

| |
|
|
'Wängeler' im Chorgerichtsmanual |
|
Nach der Einführung der Reformation im
Staat Bern ging die bis dahin vom Bischof ausgeübte Kirchenzucht und
Sittenpolizei an den Rat der Stadt Bern über. Dieser fühlte sich von
Gott verantwortlich, gegen die als Folge der vielen Kriege und des
Söldnerwesens eingerissene arge Sittenverwilderung anzukämpfen.
Er übertrug diese Aufgabe dem
Chorgericht. Am 29. Mai 1528 schuf er ein solches für die Stadt. Am 8.
März 1529 wurde verordnet, dass auch in jeder Kirchgemeinde in
bernischen Landen ein Chor- oder Ehegericht einzusetzen sei.
1587 fängt das Chorgerichtsmanual von
Köniz an Die erste Eintragung lautet: «Manual des Chorgerichts zu Küniz,
darinnen die Änderungen der Chorrichter und alle andern vor Chorgericht
glüfner Händel uffgschriben sind. Angefangen im Meyen im jar als man
zalt von Christi unseres Heilandes geburt 1587. Zu welcher zyt vogt
allhir was der Edel, vest, ehrsam und wyss J. Sulpitius Brügger, burger
zu Bärn, Predikant Christoffel Lüthart.»

Da es bis zum Jahre 1831 noch keine
politischen Gemeinden im heutigen Sinne gab, hatte sich das Chorgericht
mit Angelegenheiten zu befassen, die heute zum Aufgabenkreis der
Gemeindebehörden gehören: Vormundschaft, Armenwesen, Heimatrecht,
Wohnsitzwesen, Steuerangelegenheiten und die Schule gehören dazu.
Als Gerichtsbehörde hatte das Chorgericht
seine Strafkompetenzen, nämlich Ermahnung, Warnungen, Verweise,
Geldbussen, Gefängnis bis zu drei Tagen, Abbitte und den Herdfall vor
versammelter Gemeinde. Der letztere bestand darin, dass der Sünder auf
den Boden ein Kreuz machen, niederknien und die Erde küssen musste.
Schwerere Vergehen gingen an das Oberchorgericht in Bern oder an den
Kleinen Rat.
Natürlich gelangten nur diejenigen Leute
ins Chorgerichtsmanual, die der Obrigkeit in negativem Sinne auffielen.
Man darf also die vorkommenden Fälle nicht verallgemeinern. |
|
1587 als
Eegöümer wird unter anderen Ludwig Dietrich zu Oberwangen aufgeführt.
Zum sogenannten Wangenviertel gehörten: beide Wangen, Liebewil, Herzwil
und Thörishaus. |
1588 24. August. «Uff denselben
tag sind auch beschickt worden Anna Wenger und Elsbeth Bendicht
Schwendis Frauw von Oberwangen, diewyl sy einanderen häfftig zugredt und
geschmädt hattend. Und ndachdem sy der länge nach gegen einanderen
verhört worden, und es sich befunden, da die Wengere von der Schwanderen
ein Hur und hex gescholten worden, aber sölches nit bewisen können, auch
sonst ein böss mul hatt und ihrem eignen mann gewünscht, das in der
tonner erschiese, ist sy ernstlich kapitlet und umb 10 Schilling
gstrafft worden. Diewyl aber die Wengere auch unnütze wort gredt, hatt
sy zur straff 5 Schilling gäben söllen». |
|
1606 wird eine
Wirtschaft in Wangen erstmals erwähnt. |
1625 27. Tag
Hornung. «Demnach ist beschickt worden der Wirt z’Wangen und gefragt,
wär die jenig seyenn, die in seiner Wirtschaft gespielt. Daruf hatt er
geantwortet, sey habin umb Weyn gespielt nit umb Geld. Ist gestraft
worden umb 1 guldin». |
|
1657 5. Juli «Item die Sageren zu
Wangen und des Christen Dietrichs Knächt, welche zusammen schlüffend
ohne ehekontrakt, ist der Sageren der ergerliche ynzug vorbotten worden.
Und multati 2 Pfund». |
1664 18. September kam ein ganz
schwieriger Fall vor das Chrogericht: «Denne ist erschinnen abermal der
alt Wirt zu Wangen, Niklaus Forster, der liederliche gottlose man, weil
er am ersten Sonntag, da man communizierte und er selber auch das hl.
Nachtmahl empfangen, darauff hin nach mittag ins Wirtshaus gangen,
gsoffen, keiglet und hernach mit einem andern uneins worden, gantz
leichtfertig geschworen. Ist ihme ein Epistel gelesen worden, theils
öffentlich uff dem Kantzel in der predig, theeils dann auch vor
Chorgericht ihme Gottes Gricht und Zorn vorgehalten worden. Und weilen
er ein gantz verruchter man ist, gantz liederlich haushaltet, wie dass
seine Frauw sich bei mir erklagt, dass er tag und nacht ussbleibe, erst
dess morgens heimkomme. Und weilen ein Ehrbarkeit allhier schon
unzahlbar mit ihme ze thun ghan, ware meine meynung, ds Er laut
obrigkeitlichen mandats zum Herdfahl gehalten, und mit krefftiger
vermahnung zur buss gehalten werde. Ist aber nochmalen für ihne erbitten
worden, ds er noch diessmal mit wort und gelt abgestrafft werde. Ist
also Er als ein leichtfertiger Flucher, Entheiliger und Schänder dess
Sabbaths, als ein Weinschläucher, Fresser, Säuffer und Spieler noch milt
gestrafft worden umb 10 Pfund». |
|
1665 9. Juli wurde dem Nachfolger
des Niklaus Forster das «Hochoberkeitliche Mandat» über das
Wirtschaftswesen vorgelesen, weil er am Sonntag kegeln liess, sogar
selbst kegelte und ein «üppiges wesen» gestattete. Das Vorlesen des
Mandats nützte aber nichts, denn im folgenden Jahre wurde er dreimal
gebüsst unter anderem wegen «übermässigem fressen, sauffen, schweren,
schlagen, zanken, vergeudung der gaben Gottes und entheiligung des
Sabbaths». |
1665 24. September. «Joggi
Schwytzer zu Bottigen wegen seines übermahlen leichtfertigen Fluchens
und Schwerens im Wirtshaus zu Oberwangen. Ist ernstlich vermahnt und
dissmal gestrafft worden umb 2 Pfund». |
|
1677 9. September. «Citandi in
posterum Michel Bürki von Oberwangen, welchem vor etwas zeits zu
Niderwangen ist vorgehalten worden, ob seine Frauw eine Hex sey. Er hat
nit viel darauf geantwortet, sonder läu gesagt, er wisse nit, ob sie
eine seige oder nit, seinehalben möge es wohl sein.
Cognitum: Weilen er zu dieser sach
geschweigen, und nit begehrt seiner Frauwen Ehr wider die verlümder zu
vertheidigen, und also die ursach ist, worumb wir haben müssen zusammen
kommen, als soll er zu einer milten straff erlegen, wiewohl er mehr
verdient hette 5 Sch». |
1677 wählten sie nur einen
Profossen (Aufsichtspersonen über die Bettler): «Eodem ist abgerathen
worden, dass ein Profoss solle bestellt werden, der durch ds gantze jahr
umbher gehen solle. Darzu ist erwehlt worden Ludwig Dietrich von
Oberwangen. Ihme ist geordnet zu seiner besoldung durchs gantze Jahr 12
Kronen in gelt und ein mütt dinckel und 1 mütt haber». |
|
1681 7. Augusti. «Hans Gäbhart
weilen er zu Wangen in dem Wirtshaus sich mit Speiss und Tranck
übernommen, ds ers hat widergeben müssen.
Cognitum: Soll wegen seines sonst
eingezogenen lebens anstatt drei Kronen laut der Satzung nit mehr
erlegen als 1 Pf». |
1682 als während des 30-jährigen
Krieges grosse Teile Deutschlands verwüstet wurden, nahm sich die Berner
Regierung besonders der Evangelischen in der untern Pfalz an. Sie
verordnete eine allgemeine Sammlung. Die Sammlung ergab im Wangenviertel
4 Kr 15 bz. |
|
1683 am 15. Februar wurde der Hans
Wenger von Oberwangen vor Chorgericht geladen und gefragt, warum er
seine Frau nicht zur Predigt schicke. Er sagte, es sei ihm leid, er
könne sie nicht dazu bewegen. Er wurde aufgefordert, ihr nochmals
ernstlich anzuhalten, den Gottesdienst zu besuchen. Wolle sie nicht, so
soll er dem Pfarrer Mitteilung machen, «so will ich sie dann eine
zeitlang zu mir ins Hauss nemmen, und so weit müglich auf den rechten
weg weisen. Will sie aber nit, so sollen Mghn. berichtet werden». |
1685 9. Augusti. «Hans Schreyers
Frauwen und Meitli, Item Uli Schindlers Frauwen und zwei Knaben alle von
Oberwangen, weil sie wegen gewissen biren, welche das meitli soll
gestolen haben, viel Zancks und uneinigkeit under einanderen gehabt.
Sind zur einigkeit gemanet worden.
Die Schreyerin darneben erinnert, dass
Ihr meitli zur arbeit gewenne nit zum stählen. Schindlers aber, dass Sie
Ihre bösen buben züchtigen, dass sie der nachbarschaft nicht überlegen
seyen». |
|
1688 wird eine
Wirtschaft in Oberwangen als wider die Ordnung bezeichnet, aber nichts
entschieden, aber 1743 aufgehoben.
|
1690 23. May. «Ulli Guggisberg von
Schliern bekennt, er habe am Hirsmontag in Jaggi Balsigers haus zu
Oberwangen gyget, seye von Caspar Kurtzen töchteren beschickt worden.
Weil er wider vielfaltiges abmahnen das gygen nicht lassen kann und der
arbeit besser obliegen will, soll er dissmahl in die gefangenschafft
getan werden, und das so lang, biss er die Gygen in Chorgerichtlichen
gewalt bringt.
Soll auch, wann mehr in erfahrung
gebracht wird, das er zum tantz uffspihlt, ihme kein Allmusensteur
gegeben werden». |
|
1693 19. Marty. «Niclaus
Dietrich, welcher von seinem eigenen Vatter verzeigt worden, dass er an
Liechtmess abend uff der mühli zu Oberwangen gespihlt habe. Verlaugnet
alles. Soll desswegen sein Vatter und Peter Zehnder gefragt, und sonst
fleissig nachgeforscht werden, diese schandtliche Spiehlerbrutt dermahl
eins zu entdecken». |
1752 9. Mai heisst es
im Chorgerichtsmanual: «Erschinnen die Wirte in hiesiger Kirchhöri,
namlich Joh. Scheitzer zu Wangen, Niclaus Spring zu Scherli, Anthon
Theodor zu Köniz und der Pintenschenk zu Thörishaus, Lorentz Funk,
welche ernstlich ermahnet worden, Mghn. Ordnung dess Wirtens halb
nachzukommen und nicht über die Zeit zu wirten, welchem auch getreulich
nach möglichkeit zu entsprechen, sie formlich angelobet». |
|
1792 wegen eines
Tanzanlasses in Wangen kam es zu eineme Kompetenzstreit zwischen dem
Oberherrn von Bümpliz und dem Chorgericht in Köniz. «17. August 1792.
Niklaus Hänni, Wirth zu Wangen
erschien und gestund, vor 14 tagen sey bey ihm getanzt worden, dazu er
auch Erlaubniss vom Herrn Oberherrn zu Bümpliz erhalten habe. Da aber
besagter Oberherr der Civil Richter des Orts ist, das consistoriale aber
von Uns abhängig ist, so konnten wir uns damit nicht begnügen. Busse 6
Pfund». |
|
|
|